Reglement
1. | Ausgangslage / Präambel |
Der Modellflugbetrieb erfordert aufgrund der Sensibilität breiter Kreise gegenüber demModellflugsport erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt im Hinblick auf die Beschränkung unddie Vermeidung unnötiger und unerwünschter Immissionen, insbesondere LärmImmissionen. Das Flugplatzreglement stützt sich auf die Beschlüsse des Obergerichts. | |
2. | Definitionen |
2.1 | Nicht motorbetriebene Modelle |
Als nicht motorbetriebene Modelle gelten alle Flugmodelle ohne Elektroantrieb oderHilfsmotor mit Verbrennertechnik. | |
2.2 | Elektromotorbetriebene Modelle |
Als elektromotorbetriebene Modelle gelten alle Flugmodelle die ausschliesslich oder hilfsweise von einem Elektromotor angetrieben werden, welcher von einer Batterie oder einer Solarzelle gespeist wird. | |
2.3 | Verbrennermotorbetriebene Modelle |
Als verbrennermotorbetriebene Modelle gelten alle Flugmodelle die mit einem Verbrennungsmotor angetrieben werden. Als Verbrenner gelten auch Strahltriebwerke (Jets). | |
3. | Flugbetrieb |
3.1 | Für nicht motorbetriebene Modelle ist der Flugbetrieb jederzeit erlaubt. |
3.2 | Für elektromotorbetriebene Modelle ist der Flugbetrieb jederzeit erlaubt. |
3.3 | Für verbrennermotorbetriebene Modelle gelten folgende Flugzeiten: |
Montag: 14:00 - 19:00 Uhr | |
Mittwoch: 14:00 - 19:00 Uhr | |
Samstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr | |
Ein Flugverbot für verbrennermotorbetriebene Modelle gilt auch an folgendengesetzlichen- und hohen kirchlichen Feiertagen: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. August, Eidgenössischer Bettag, Weihnachtstag, Stephanstag. | |
3.4 | Lärmgrenzwert |
Der maximale Lärmgrenzwert in 10 m Abstand von 84 dbA / 10 m darf nicht überschritten werden. | |
3.4.1 | Messmethode |
Die zur Anwendung gelangende Messmethode wurde in Zusammenarbeit mit Fachleuten festgelegt. Jeder Verbrenner hat sich vor dem Erstflug dem Messverfahren zu unterziehen. Als Erstflug gilt auch ein Flug nach Einbau eines neuen Verbrennungsmotors, Änderung der Auspuffanlage oder nach Vornahme erheblicher Reparaturarbeiten, welche möglicherweise das Schwingungsverhalten beeinflussen. Ohne gültiges Lärmessprotokoll darf nicht geflogen werden. Ausnahmen sind in besonderen Fällen und ausnahmsweise statthaft, etwa in dem Falle, wenn nach erfolgter Reparatur oder kurzfristiger Modifikation (z B Optimierung der Luftschraube) eines bestimmten Modells der Pilot mangels Anwesenheit des Prüfungsteams nicht in der Lage war, sein Modell prüfen zu lassen. Bei Nichtbestehen der Prüfung ist der betreffende Pilot berechtigt und eingeladen, seinModell wirkungsvoll zu dämpfen und sich erneut der Prüfung zu unterziehen. | |
3.4.2 | Nachweis der Prüfung |
Die bestandene Prüfung wird Anhand des Lärmmessprotokolls dokumentiert. Dieses ist mitzuführen, wenn das betreffende Modell geflogen wird. | |
3.5 | Flugraum |
Für Verbrenner ist der Flugraum beschränkt auf ein gedachtes Rechteck mit einer maximalen Ausdehnung von 400 mal 200 Metern. Das Rechteck liegt symmetrisch auf der Pistenmitte (siehe Plan). Der Überflug dieser Grenze von 200 Metern Richtung NW (315°), Richtung SO (135°) sowie 200 Metern Richtung SW (225°) von der Pistenmitte entfernt, ist verboten. Die Bezeichnung der Start- und Landepiste ist 31, resp 13. siehe Plan im Appendix. | |
3.6 | Volumen |
Die Zahl der gleichzeitig fliegenden Verbrennermodelle darf 2 nicht übersteigen. | |
4. | Überwachung und Sanktionen |
4.1 | Überwachung |
Die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Reglements ist ständig durch die Mitglieder des Vorstandes, deren Delegierte oder durch den Flugleiter, soweit vorhanden, zu überwachen. Im Übrigen ist jedes Mitglied für die Einhaltung des vorliegenden Reglements verantwortlich. | |
4.2 | Sanktionen |
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Reglements werden mit Busse bis zu CHF 100.00, im mehrfachen Wiederholungsfalle bis zu CHF 500.00 geahndet. In besonders schweren Fällen, insbesondere etwa Fälschung des Lärmmessprotokolls, Verstösse gegen Artikel 3.4 und 3.6 wird mit Busse bis zu CHF 500.00 oder Ausschluss aus dem Verein geahndet. Die Bussen werden vom Vorstand mit abschliessender Gültigkeit ausgefällt. Bei Nichtbezahlen der Busse wird das fehlbare Mitglied ausgeschlossen. | |
5. | Allgemeines |
Der Vorstand der Modellfluggruppe verpflichtet sich, die Ausbildung und Aufklärung seiner Mitglieder und anderer interessierter Kreise betreffend wirksame Massnahmen zur Vermeidung von Immissionen aktiv zu betreiben und die diesbezüglichen Informationen zugänglich zu machen, respektive zur Verfügung zu stellen. Dem Gebot der Nachhaltigkeit im Modellflugsport wird entsprochen, indem sich die Exponenten der Gruppe und des Vorstandes sowohl innerhalb der Gruppe wie auch auf allen Ebenen (Obmännerkonferenz, Verband und international) die Weiterentwicklung besonders umweltverträglicher Aktivitäten und Techniken unterstützen und insbesondere bei der Übernahme von Veranstaltungen (Meisterschaften) solchen Sparten Priorität einräumen. | |
6. | Inkrafttreten |
Das Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.Schaffhausen, 1. Januar 2011 Appendix: |